Allgemeine
Verordnungshinweise für Heilmittel
Unter : http://kvmv.arzt.de/aerzte/40/40/
finden Sie Details zu folgenden Themen:
·
Vergütungssätze für Heilmittel-Leistungen der
Physiotherapie (Stand 01.06.2005)
·
Zuzahlungen gemäß §32 Abs.2 SGB V bei der Abgabe von
Heilmitteln in Arztpraxen ab dem 01.04.2005
·
Genehmigungsverzicht von begründungspflichtigen
Heilmittelverordnungen gemäß Ziffer 11.5 der Heilmittel-Richtlinien vom
01.07.2004
·
Frühförderung behinderter Kinder
·
Anträge auf sonstigen Schaden
·
Neue Hilfsmittel-Richtlinien ab 1.Jul.2004
·
Rehabilitationssport und Funktionsrichtlinien
Prinzip
der Heilmittelverordnung
Die Heilmittelrichtlinien regeln die
Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit
Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. (Die Verordnung
kurortspezifischer bzw. ortsspezifischer Heilmittel unterliegt ausdrücklich
nicht den Heilmittelrichtlinien).
Vor der Verordnung von Heilmitteln muss sich der Arzt
unter Einbezug entsprechender Diagnostik vom Zustand des Patienten
überzeugen und diesen dokumentieren. Dies gilt auch für
Folgeverordnungen.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.
Deshalb gilt es, vor der Verordnung abzuwägen, ob z.B. durch Hilfsmittel,
Arzneimittel oder eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten die
Therapieziele qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht
werden können. Ist dies nicht der Fall, sind Heilmittel verordnungsfähig.
Die Verordnung ist auf einem speziellen Verordnungsvordruck
vorzunehmen.
Der Heilmittelkatalog
Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinien
ist der Heilmittelkatalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in
welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosengruppen) im Regelfall
zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen.
Der Regelfall betrachtet dabei den bezüglich
Erkrankung und Krankheitsverlauf typischen Patienten. Für den
Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die
durch den Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen
basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.
Schritte zur Verordnung
Der Heilmittelkatalog ist in Diagnosengruppen
untergliedert. Im vorliegenden Buch wird diese Zuordnung durch ein
zweistufiges Register erleichtert. Der Verordner schlägt in einem ersten
Schritt nach, welcher Diagnosengruppe des Kataloges die von ihm im
Einzelfall gestellte Diagnose zuzuordnen ist.
Im zweiten Schritt prüft der Verordner, welche
Leitsypmtomatik (Schädigung bzw. Funktionsstörung) im Einzelfall
vorliegt. Der Heilmittelkatalog gibt Zuordnungsmöglichkeiten vor.
Zu jeder Leitsymptomatik gibt der Katalog die
anzustrebenden Therapieziele an.
Die Heilmittel
Der Heilmittelkatalog gibt Auskunft darüber, mit
welchen Heilmitteln in welcher Verordnungsmenge bzw. Gesamtverordnungsmenge
die Therapieziele im Regelfall zu erreichen sind.
Für den Regelfall ist immer die Verordnung von einem
sogenannten vorrangigen Heilmittel vorgesehen.
Soweit medizinisch erforderlich, kann der Arzt ein zusätzliches
ergänzendes Heilmittel verordnen.
Kann das vorrangige Heilmittel aus Gründen, die beim
Patienten liegen, nicht angewendet werden, gibt der Katalog alternative optionale
Heilmittel vor, z.B. "Chirogymnastik" (statt
"Allgemeine Krankengymnastik").
Welche Heilmittel (vorrangig, optional, ergänzend)
im Einzelnen indikationsbezogen verordnungsfähig sind, ist dem Katalog zu
entnehmen.
Abweichend von diesem System
sind nur die ergänzenden Heilmittel Elektrotherapie, Elektrostimulation
und Ultraschall auch isoliert (ohne vorrangiges Heilmittel) verordnungsfähig,
sofern diese im Katalog indikationsbezogen auch als ergänzendes
Heilmittel angegeben sind.
Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, für
deren Behandlung die Kombination von drei oder mehr Heilmitteln in
zeitlich und örtlichem Zusammenhang synergistisch sinnvoll ist, kann eine
Standardisierte Heilmittelkombination verordnet werden. Der Katalog
weist aus, bei welchen Diagnosengruppen dies im Regelfall möglich ist.
Der Arzt kann die hierbei anzuwendenden Heilmittel in der Verordnung
spezifizieren oder die Entscheidung hierüber dem Therapeuten überlassen.
Spezifiziert der Arzt die anzuwendenden Heilmittel nicht, muss der
Therapeut alle aufgeführten Heilmittel abgeben können.
Die Verordnungsmenge
Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das
Therapieziel spätestens mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge
erreicht werden kann, z.B. 30 Einheiten bei Verletzungen / Operationen und
Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens (EX3).
Dabei sind als Erstverordnung zunächst
(meist) nur die im Heilmittelkatalog festgelegten Teilmengen verordnungsfähig,
z.B. bis zu 6 oder bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut
vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung
vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnosengruppe im
Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungsmenge sind
weitere Folgeverordnungen möglich.
Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur
Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als
Folgeverordnung, auch wenn sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und
deshalb bei Folgeverordnungen andere Heilmittel zur Anwendung kommen.
Die Verordnungsmenge soll sich nach den
medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls richten. In der Praxis
wird daher nicht jede Schädigung / Funktionsstörung der
Gesamtverordnungsmenge im Katalog bedürfen.
Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Die Heilmittelrichtlinien tragen auch der Tatsache
Rechnung, dass Therapieziele im individuellen Einzelfall
manchmal nur durch zusätzliche Verordnungen erreicht werden können.
Für solche Fälle gilt: Lässt sich das Therapieziel nicht erreichen mit
der im Katalog vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge an Heilmitteln, sind
weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere Längerfristige
Verordnungen) möglich.
Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf
einer in den Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden
Diagnostik sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit
prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich dann nach den
medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge ist
jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung
innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.
Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom
Patienten / Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der
Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung
vorzulegen. Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall
verzichten und hierdurch pauschal genehmigen.
Ab Vorlage der Verordnung durch den Versicherten bei
der Krankenkasse kann die Therapie fortgesetzt werden. Nach Beginn der
Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels
unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens
jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der
Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen
ist unzulässig.
Rezidiv oder neue Erkrankungsphase
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase
nach einem behandlungsfreien Intervall von mindestens 12 Wochen
auf, ist die Verordnung als neuer Regelfall zu betrachten. Für
diesen neuen Regelfall können wieder Heilmittel bis zur
Gesamtverordnungsmenge verordnet werden.
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase
vor Ablauf eines behandlungsfreien Intervalls von 12 Wochen auf,
ist eine Verordnung "außerhalb des Regelfalls" vorzunehmen.
Hinweis: Wurde die Gesamtverordnungsmenge
eines Regelfalls noch nicht ausgeschöpft und tritt nach einem
behandlungsfreien Intervall von weniger als 12 Wochen ein
Behandlungsbedarf auf, ist auch noch eine Folgeverordnung dieses
Regelfalls möglich.
Weitere Hinweise
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere
voneinander unabhängige Erkrankungen auf, kann dies weitere
(parallele) Regelfälle auslösen, z.B. in den Bereichen HWS und Schulter.
Dies gilt auch, wenn es sich um unabhängige Erkrankungen handelt, die der
gleichen Diagnosengruppe zuzuordnen sind, z.B. HWS- und LWS-Syndrom.
Heilmittel dürfen bei Kindern nicht verordnet
werden, wenn heilpädagogische / sonderpädagogische Maßnahmen
geboten sind, es sei denn, eine zusätzliche Verordnung von
Heilmitteln ist medizinisch indiziert. Werden Heilmittel als
therapeutische Leistung im Rahmen der Frühförderung bereits
erbracht, dürfen sie nicht zusätzlich verordnet werden.
(Quelle: http://www.heilmittelkatalog.de/hmr/hinweise/68300017.htm
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