Wissenswertes
zu den meistverordneten Medikamenten
Unter: http://www.stiftung-warentest.de/medikamente/p,vom_arzt.html
bekommen Sie für jedes beschriebene Krankheitsbild :
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eine Übersicht über die meistverordneten Medikamente
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eine Bewertungen der speziellen Präparate
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genauen Anweisungen
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aktuelle Preisvergleiche
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Apotheken
Mit Urteil vom 11.12.2003 über die Internetapotheke Doc Morris hat der
europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot des
Internetversandhandels von Medikamenten in der Bundesrepublik nicht zu
halten sein wird (Urteil
des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-322/01 Deutscher
Apothekerverband e. V. / 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval vom 11.
Dezember 2003)
Trotz des Herkunftslandsprinzipes in § 4 TDG war der Versandhandel von
Medikamenten immer umstritten. Das Herkunftslandsprinzip besagt, dass
Leistungen eines Diensteanbieters einem EU-Staat, die in diesem EU-Staat
erlaubt sind, auch in anderen EU-Staaten erlaubt sind.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG).
Es gibt jedoch Ausnahmen. So legt § 4 Abs. 5 Nr. 3 TDG fest, dass es
Einschränkungen des Herkunftslandsprinzipes bei Fragen der öffentlichen
Gesundheit gibt. Hinzu kommt, dass nach § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz
(AMG) der Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur durch
Apotheken
abgegeben werden dürfen, verboten ist.
Seit Juni 2000 hat Doc Morris, eine niederländische Firma im Internet
verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
angeboten und zwar insbesondere in deutscher Sprache für Endverbraucher
in Deutschland.
Doc Morris verkauft ausschließlich Arzneimittel, die entweder in
Deutschland oder in den Niederlanden zugelassen sind. Hiergegen hatte ein
Apothekerverband geklagt. Das Landgericht Frankfurt hatte Zweifel daran,
ob die Verbote des Arzneimittelgesetzes nicht gegen Grundsätze des freien
Warenverkehrs verstoßen. Aus diesem Grund hatte das Landgericht Frankfurt
die Angelegenheit dem europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Der EuGH hat angenommen, dass eine Rechtfertigung eines Verbotes von
nicht verschreibungspflichtigen (rezeptpflichtigen) Medikamenten nicht zu
erkennen ist. Ein absolutes Verbot von rezeptpflichtigen Medikamenten sei
ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Auf Grund des absehbaren Urteils des europäischen
Gerichtshofes und Kostenersparnisgründen wurde durch das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesgesetzblatt
2003, Seite 2190 ff.) das Apothekengesetz geändert.
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