Medizinrecht,
Arzthaftung, Rechtsprechung, Gerichtsurteile,etc.
Ausführliche
Details unter www.finanztip.de/recht/medizin.htm
Das
Bundesverfassungsgericht erlaubt den Cannabis- Konsum bei Kranken nur in
Ausnahmefällen
KARLSRUHE
(dpa). Die Einfuhr von weichen Drogen aus dem Ausland bleibt weiterhin
strafbar, auch wenn sie zu medizinischen Zwecken erfolgt.
Das
Karlsruher Gericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Schwerbehinderten
abgewiesen. Der Betreffende hatte aus den Niederlanden Haschischöl und
Marihuana mitgebracht, um seine Schmerzen, verursacht durch einen
Motorradunfall zu lindern.
Begründung
der Richter: Von Haschisch und Marihuana gingen nicht unbeträchtliche
Risiken für die Gesundheit aus. Diesen Gefahren gelte es mit den Mitteln
des Strafrechts zu begegnen. Dies schließe auch das grundsätzliche
Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabis ein.
Der
Kranke hätte zuerst versuchen müssen, eine Ausnahmeerlaubnis zum
straffreien Konsum für eine medizinische Behandlung zu erlangen, so die
Verfassungsrichter.
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02
Werbung für Schönheits-OP’s eingschränkt
Der
Bundesrat hat dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (BT-Drs.
15/5728) zugestimmt. Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden
Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP?s
eingeschränkt. Die Sächsische Landesärztekammer begrüßt diese Änderung,
weil dadurch vor allem Jugendliche vor Fehlentscheidungen auf Grund
falscher Erwartungen geschützt werden.
Schönheitschirurgische
Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel
Brustvergrößerungen oder Fettabsaugung, sind - wie jeder operative
Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen
können. Angesichts der rapide steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen
Eingriffen ist es daher - wie im Fall von krankheitsbezogenen Eingriffen -
notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung
auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen. Durch die Einbeziehung in
den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der
suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit
verbreitet sind, verboten.
Die
Vermarktung von plastisch-ästhetischen Eingriffen ist mit Blick auf den
operativen Vorgang meist unsachlich. In so mancher Werbung wird dem
oftmals jugendlichen Publikum suggeriert, dass sich durch Operationen das
Aussehen eines Menschen mehr oder weniger problemlos wechselnden Schönheitsidealen
angleichen lässt. Gerade Jugendliche sind in Gefahr, aufgrund übersteigerter
oder schlicht falscher Erwartungen an die plastisch-operative Medizin zu
Fehlentscheidungen verführt zu werden. Seit längerer Zeit forderten
deshalb die Bundesärztekammer und die Ärztekammern der Länder eine
Reaktion der Politik auf diese Entwicklung.
Eine
Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u. a.
Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt
wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt
wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße
stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine
Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).
Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung,
die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung
des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von
Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden.
Das
Gesetz tritt Ende August 2005 in Kraft und enthält für die Umsetzung
europäischen Rechts notwendige Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des
Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes.
(Quelle:
www.arzt.de)
|