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Arztbesuche und
selbst bezahlen ??
Weil
die Kasse dafür nicht aufkommt muss der
Patient bei fast jedem Arztbesuch für irgend eine Leistung bar bezahlen. Die
gesetzlichen Krankenkassen kommen zwar nach wie vor für alles auf, was
medizinisch notwendig ist, bei Leistungen, die über diese
Standardbehandlungen hinausgehen, muss der Patient allerdings die Kosten
selber tragen. Wer im Besitz einer Chipkarte
ist, macht sich in der Regel wenig Gedanken darüber, was seine Behandlung
kostet. Deshalb ist Vorsicht geboten.
Die Kasse zahlt zum Beispiel nicht für folgendem Besuch des Augenarztes:
Für eine Vorsorgeuntersuchung zur
Erkennung des „grünen Stars" verlangt der Arzt bis zu 20 Euro –
bar auf die Hand. Verbraucherschützer und Krankenkassen halten sie
unisono nämlich nur dann für erforderlich, wenn der Patient über
bestimmte Beschwerden klagt oder besondere Risiken für den Grünen Star
bestehen.
Diese und weitere medizinische Leistungen, die Ärzte für sinnvoll halten
oder Patienten wünschen, sind in der so genannten Igel-Liste erfasst. Das
Stacheltier steht dabei für Individuelle Gesundheitsleistungen.
Weitere Details finden Sie unter:
http://focus.msn.de/finanzen/versicherung/krankenversicherung/vorsorge?page=2
Zuzahlung
zu Arztkosten und Medikamenten
Vereinfachte Zuzahlungsregeln
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn
Prozent der Kosten erhoben. Höchstens allerdings zehn Euro, mindestens fünf
Euro. Wenn die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche
Preis gezahlt.
Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze
berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf
zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch
Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen.
Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die
Kinderfreibeträge (pro Kind 3648 Euro) und gegebenenfalls den Freibetrag
für den Ehepartner (4347 Euro). Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der
Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die
Belastungsgrenze. Das heißt ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger
zahlt im Jahr rund 36 Euro, ansonsten 72 Euro.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell
von Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann
von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann
beispielsweise eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine
Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an
einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer
integrierten Versorgung teilnehmen.
Zuzahlungsbefreiungen
Ab dem 1. Januar 2004 gelten die alten Befreiungen nicht mehr. Wenn man
seine Belastungsgrenze erreicht hat, stellt die jeweilige Kasse für den
Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus.
Zuzahlungen
Arztbesuch: Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal beim Arzt oder
Zahnarzt.
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird,
zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in das
selbe Quartal fällt. Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge-
und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge sind
davon ausgenommen.
Zehn Euro pro Quartal bedeutet: Wer immer erst zum Hausarzt geht
und sich überweisen lässt, muss die Praxisgebühr von zehn Euro nur
einmal im Quartal bezahlen, auch wenn verschiedene Arztbesuche notwendig
sind.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel: Zuzahlung
von zehn Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal
zehn Euro pro Arzneimittel. Beispiele: Ein Medikament kostet zehn Euro.
Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf Euro. Ein Medikament kostet 75
Euro. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent vom Preis, also 7,50 Euro. Ein
Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf maximal zehn Euro
begrenzt.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Zuzahlung von zehn Prozent
der Kosten des Mittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung (bei häuslicher
Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).
Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt
die Zuzahlung zehn Euro für diese Verordnung und zusätzlich zehn Prozent
der Massagekosten.
Hilfsmittel: Zuzahlung von zehn Prozent für jedes Hilfsmittel -
etwa Hörgerät, Rollstuhl, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn
Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahme:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Windeln bei Inkontinenz:
Zuzahlung von zehn Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal zehn Euro
pro Monat.
Krankenhaus: Zuzahlung von zehn Euro pro Tag, aber begrenzt auf
maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Ein durchschnittlicher
Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: Zuzahlung von zehn Euro
pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter: Zuzahlung von
zehn Euro pro Tag.
Soziotherapie und Haushaltshilfe: Zuzahlung von zehn Prozent pro
Tag, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro.
Diese sehr ausführliche Zusammenfassung wurde
erstellt vom Sozialverband VdK Deutschland.
(Quelle: www.cystinose-selbsthilfe.de)
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