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Das Bundesverfassungsgericht erlaubt den Cannabis- Konsum bei Kranken nur in Ausnahmefällen

KARLSRUHE (dpa). Die Einfuhr von weichen Drogen aus dem Ausland bleibt weiterhin strafbar, auch wenn sie zu medizinischen Zwecken erfolgt.

Das Karlsruher Gericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Schwerbehinderten abgewiesen. Der Betreffende hatte aus den Niederlanden Haschischöl und Marihuana mitgebracht, um seine Schmerzen, verursacht durch einen Motorradunfall zu lindern.

Begründung der Richter: Von Haschisch und Marihuana gingen nicht unbeträchtliche Risiken für die Gesundheit aus. Diesen Gefahren gelte es mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen. Dies schließe auch das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabis ein.

Der Kranke hätte zuerst versuchen müssen, eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum für eine medizinische Behandlung zu erlangen, so die Verfassungsrichter.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02


Werbung für Schönheits-OP’s eingschränkt

Der Bundesrat hat dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (BT-Drs. 15/5728) zugestimmt. Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP?s eingeschränkt. Die Sächsische Landesärztekammer begrüßt diese Änderung, weil dadurch vor allem Jugendliche vor Fehlentscheidungen auf Grund falscher Erwartungen geschützt werden.

Schönheitschirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel Brustvergrößerungen oder Fettabsaugung, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Angesichts der rapide steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen ist es daher - wie im Fall von krankheitsbezogenen Eingriffen - notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen. Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten.  

Die Vermarktung von plastisch-ästhetischen Eingriffen ist mit Blick auf den operativen Vorgang meist unsachlich. In so mancher Werbung wird dem oftmals jugendlichen Publikum suggeriert, dass sich durch Operationen das Aussehen eines Menschen mehr oder weniger problemlos wechselnden Schönheitsidealen angleichen lässt. Gerade Jugendliche sind in Gefahr, aufgrund übersteigerter oder schlicht falscher Erwartungen an die plastisch-operative Medizin zu Fehlentscheidungen verführt zu werden. Seit längerer Zeit forderten deshalb die Bundesärztekammer und die Ärztekammern der Länder eine Reaktion der Politik auf diese Entwicklung.

Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u. a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro). Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden.

Das Gesetz tritt Ende August 2005 in Kraft und enthält für die Umsetzung europäischen Rechts notwendige Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes.

(Quelle: www.arzt.de)