Medikamente & Apotheken

Medikamente & Online Apotheken

Wissenswertes zu den meistverordneten Medikamenten


Unter: http://www.stiftung-warentest.de/medikamente/p,vom_arzt.html bekommen Sie für jedes beschriebene Krankheitsbild :
·                    eine Übersicht über die meistverordneten Medikamente
·                    eine Bewertungen der speziellen Präparate
·                    eine ausführliche Beschreibung der Nebenwirkungen mit genauen Anweisungen
·                    aktuelle Preisvergleiche
 

Online Apotheken


Mit Urteil vom 11.12.2003 über die Internetapotheke Doc Morris hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot des Internetversandhandels von Medikamenten in der Bundesrepublik nicht zu halten sein wird (Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-322/01 Deutscher Apothekerverband e. V. / 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval vom 11. Dezember 2003)

Trotz des Herkunftslandsprinzipes in § 4 TDG war der Versandhandel von Medikamenten immer umstritten. Das Herkunftslandsprinzip besagt, dass Leistungen eines Diensteanbieters einem EU-Staat, die in diesem EU-Staat erlaubt sind, auch in anderen EU-Staaten erlaubt sind. 

Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG). 

Es gibt jedoch Ausnahmen. So legt § 4 Abs. 5 Nr. 3 TDG fest, dass es Einschränkungen des Herkunftslandsprinzipes bei Fragen der öffentlichen Gesundheit gibt. Hinzu kommt, dass nach § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) der Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen, verboten ist. 

Seit Juni 2000 hat Doc Morris, eine niederländische Firma im Internet verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten und zwar insbesondere in deutscher Sprache für Endverbraucher in Deutschland.

Doc Morris verkauft ausschließlich Arzneimittel, die entweder in Deutschland oder in den Niederlanden zugelassen sind. Hiergegen hatte ein Apothekerverband geklagt. Das Landgericht Frankfurt hatte Zweifel daran, ob die Verbote des Arzneimittelgesetzes nicht gegen Grundsätze des freien Warenverkehrs verstoßen. Aus diesem Grund hatte das Landgericht Frankfurt die Angelegenheit dem europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

Der EuGH hat angenommen, dass eine Rechtfertigung eines Verbotes von nicht verschreibungspflichtigen (rezeptpflichtigen) Medikamenten nicht zu erkennen ist. Ein absolutes Verbot von rezeptpflichtigen Medikamenten sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Auf Grund des absehbaren Urteils des europäischen Gerichtshofes und Kostenersparnisgründen wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesgesetzblatt 2003, Seite 2190 ff.) das Apothekengesetz geändert.